Geldwäschegesetz

Allgemeines

Auf dieser Seite möchten wir Sie über unsere Pflichten nach dem Geldwäschegesetz informieren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) gelten wir als Steuerberater als Verpflichtete. Das bedeutet, auf uns findet das Geldwäschegesetz mit seinen verschiedenen Pflichten Anwendung.

Unsere Hauptpflichten ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 2 GwG, § 5 GwG und § 10 GwG:


Damit wir diese Pflichten ordnungsgemäß einhalten können und nicht Ordnungswidrig handeln benötigen wir Ihre aktive Mithilfe, zu der Sie nach § 11 Abs. 6 GwG verpflichtet sind!

Daher bitten wir Sie uns die folgenden Erhebungsbogen bei Mandatsbegründung sowie bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und uns zu zuschicken.

Bitte wählen Sie zuerst Ihren Mandantentyp! Danach klicken Sie auf „Erhebungsbogen“.

Weitere Informationen können Sie hier einsehen:

Stand: 09/2026 • Änderungen und Irrtümer vorbehalten