Geldwäschegesetz
Allgemeines
Auf dieser Seite möchten wir Sie über unsere Pflichten nach dem Geldwäschegesetz informieren.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) gelten wir als Steuerberater als Verpflichtete. Das bedeutet, auf uns findet das Geldwäschegesetz mit seinen verschiedenen Pflichten Anwendung.
Unsere Hauptpflichten ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 2 GwG, § 5 GwG und § 10 GwG:
Das Risikomanagement nach § 4 GwG soll sicherstellen, dass der Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erkennt, bewertet und durch geeignete Maßnahmen angemessen reduziert.
Es besteht im Wesentlichen aus zwei Bausteinen:
Risikoanalyse (§ 5 GwG)
- Ermittlung und Bewertung der individuellen Risiken des Unternehmens.
- Berücksichtigung insbesondere von:
- Kundenrisiken
- Produkten und Dienstleistungen
- Transaktionen
- Vertriebskanälen
- geografischen Risiken
- relevanten gesetzlichen bzw. behördlichen Risikofaktoren
- Die Risikoanalyse ist regelmäßig zu überprüfen und bei Änderungen anzupassen.
Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)
Auf Grundlage der Risikoanalyse werden angemessene Maßnahmen festgelegt, z. B.:
- interne Richtlinien und Arbeitsanweisungen,
- Verfahren zur Kundenidentifizierung und -prüfung (KYC),
- Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen,
- Verfahren zur Erkennung und Meldung verdächtiger Sachverhalte,
- Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, soweit erforderlich,
- Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter,
- Dokumentations- und Aufbewahrungsprozesse,
- gegebenenfalls verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko.
Dokumentation:
Das Risikomanagement und insbesondere die Risikoanalyse müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Umfang und Intensität der Maßnahmen sollten sich dabei am konkreten Risiko des Verpflichteten orientieren („risikobasierter Ansatz“).
Ziel:
Es soll ein nachvollziehbares System entstehen, aus dem hervorgeht: Welche Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungsrisiken bestehen? Wie wurden sie bewertet? Welche Maßnahmen werden dagegen ergriffen? Wer ist dafür verantwortlich und wie wird die Wirksamkeit regelmäßig überprüft?
Die Risikoanalyse nach § 5 GwG dient dazu, die konkreten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das eigene Unternehmen systematisch zu ermitteln, zu bewerten und daraus angemessene Präventionsmaßnahmen abzuleiten.
Dabei sollten insbesondere folgende Punkte betrachtet werden:
Unternehmensbezogene Risiken
- Art und Größe des Unternehmens
- Geschäftsmodell und Tätigkeitsbereiche
- angebotene Produkte und Dienstleistungen
- Organisations- und Vertriebsstruktur
Kundenbezogene Risiken
- Art und Anzahl der Kunden
- Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen bzw. Privatpersonen
- wirtschaftlich Berechtigte
- Auffälligkeiten oder erhöhte Risikoprofile einzelner Kunden
Produkt- & Transaktionsrisiken
- Art und Umfang der angebotenen Leistungen
- Höhe und Häufigkeit von Transaktionen
- Bargeldgeschäfte bzw. schwer nachvollziehbare Zahlungswege
- ungewöhnliche oder komplexe Geschäftsstrukturen
Geografische Risiken
- Sitz bzw. Herkunft von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten
- Geschäftsbeziehungen zu Ländern mit erhöhtem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko
- relevante Länder- und Sanktionsrisiken
Risikobewertung
Die identifizierten Risiken werden beispielsweise nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß bewertet und in Risikoklassen (z. B. niedrig, mittel, hoch) eingeteilt.
Ableitung von Maßnahmen
Aus der Bewertung werden konkrete Maßnahmen abgeleitet, z. B.:
- verstärkte Kundenprüfung,
- zusätzliche Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten,
- engmaschigere Überwachung,
- Freigabeprozesse,
- Schulungen der Mitarbeiter.
Dokumentation & Aktualisierung
Die Risikoanalyse muss dokumentiert, nachvollziehbar und aktuell gehalten werden. Sie sollte regelmäßig sowie anlassbezogen überprüft und angepasst werden, etwa bei Änderungen des Geschäftsmodells, neuer Produkte oder geänderten gesetzlichen bzw. tatsächlichen Risikolagen.
Kernaussage:
Die Risikoanalyse sollte nachvollziehbar beantworten:
Welche Risiken bestehen in unserem Unternehmen, wie hoch sind diese Risiken, wodurch entstehen sie und welche Maßnahmen ergreifen wir, um sie angemessen zu reduzieren?
Für die praktische Erstellung bietet sich eine Risikomatrix mit den Kategorien Kunden, Produkte/Dienstleistungen, Transaktionen, Vertriebskanäle und geografische Risiken an.
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG dienen dazu, Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu erkennen und angemessen zu überwachen.
Hierzu gehören insbesondere:
Identifizierung des Vertragspartners sowie gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person und Prüfung deren Berechtigung.
Feststellung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten. Bei juristischen Personen und sonstigen Gesellschaften ist insbesondere die Eigentums- und Kontrollstruktur zu ermitteln.
Ermittlung des Zwecks und der Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese nicht bereits zweifelsfrei aus den Umständen ergeben.
PEP-Prüfung: Risikoorientierte Feststellung, ob es sich beim Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP), ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und der Transaktionen. Dabei ist zu prüfen, ob die Aktivitäten mit den bekannten Informationen über den Kunden, den wirtschaftlich Berechtigten, dessen Geschäftstätigkeit und Kundenprofil übereinstimmen. Soweit erforderlich, ist auch die Herkunft der Vermögenswerte zu berücksichtigen.
Aktualisierung der erhobenen Informationen in angemessenen, risikoorientierten Abständen sowie bei relevanten Änderungen.
Anlassbezogene Anwendung der Sorgfaltspflichten: Bei neuen Kunden sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten grundsätzlich zu erfüllen. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen sind sie risikoorientiert zu geeigneten Zeitpunkten erneut durchzuführen, insbesondere bei wesentlichen Änderungen der Kundenverhältnisse.
Dokumentation: Die durchgeführten Identifizierungs-, Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren.
Kernaussage:
Es muss nachvollziehbar sein, wer der Kunde ist, wer wirtschaftlich dahintersteht, welchem Zweck die Geschäftsbeziehung dient, ob ein PEP-Risiko besteht und ob die laufenden Aktivitäten zum bekannten Kunden- und Risikoprofil passen.
Damit wir diese Pflichten ordnungsgemäß einhalten können und nicht Ordnungswidrig handeln benötigen wir Ihre aktive Mithilfe, zu der Sie nach § 11 Abs. 6 GwG verpflichtet sind!
Daher bitten wir Sie uns die folgenden Erhebungsbogen bei Mandatsbegründung sowie bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und uns zu zuschicken.
Bitte wählen Sie zuerst Ihren Mandantentyp! Danach klicken Sie auf „Erhebungsbogen“.
Weitere Informationen können Sie hier einsehen:
- Auslegungs- & Anwendungshinweise der Steuerberaterkammer Nürnberg
- Merkblatt zu den Pflichten von Steuerberatern nach dem GwG
- Merkblatt zur Identifizierung einer PEP
- Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
- Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
- Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
Stand: 09/2026 • Änderungen und Irrtümer vorbehalten
