Geldwäschegesetz

Allgemeines

Auf dieser Seite möchten wir Sie über unsere Pflichten nach dem Geldwäschegesetz informieren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) gelten wir als Steuerberater als Verpflichtete. Das bedeutet, auf uns findet das Geldwäschegesetz mit seinen verschiedenen Pflichten Anwendung.

Unsere Hauptpflichten ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 2 GwG, § 5 GwG und § 10 GwG:

  • Erstellung eines Risikomanagements – § 4 GwG
  • Erstellung einer eigenen Risikoanalyse – § 5 GwG
  • Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten – § 10 GwG

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) enthalten folgende Einzelpflichten:

  1. die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,
  2. die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 3 und 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
  3. die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
  4. die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, und
  5. die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen.

Damit wir diese Pflichten ordnungsgemäß einhalten können und nicht Ordnungswidrig handeln benötigen wir Ihre aktive Mithilfe, zu der Sie nach § 11 Abs. 6 GwG verpflichtet sind.


Daher bitten wir Sie uns die folgenden Erhebungsbogen bei Mandatsbegründung sowie bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und uns zu zuschicken.

natürliche Personen

juristische Personen


Weitere Informationen können Sie hier einsehen:

  1. Auslegungs- & Anwendungshinweise der Steuerberaterkammer Nürnberg
  2. Merkblatt zu den Pflichten von Steuerberatern nach dem GwG
  3. Merkblatt zur Identifizierung einer PEP
  4. Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
  5. Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
  6. Faktoren für ein potenziell höheres Risiko