Honorargestaltung
Rechtliche Rahmenbedingungen
Wir gewährleisten Ihnen als Mandantin/Mandant eine leistungsgerechte und vor allem transparente Gestaltung unserer Honorare.
Aus diesem Grund fassen wir Ihnen auf dieser Seite ein paar wichtige Punkte auf, die dieses Thema betreffen.
Steuerberater sind gem. § 64 Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. V. m. § 1 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) per Gesetz an eine Gebührenverordnung gebunden. Unsere Gebührenverordnung nennt sich „Steuerberatervergütungsverordnung“.
Die stets aktuellste Version finden Sie im Internet unter dem Suchbegriff „StBVV“ oder „Steuerberatervergütungsverordnung“.
Gem. § 4 Abs. 4 StBVV weisen wir Sie vorsorglich daraufhin, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
Gem. § 7 StBVV wird die Vergütung des Steuerberaters/der Steuerberaterin fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.
Gem. § 8 StBVV besteht die Möglichkeit, einen angemessenen Vorschuss für unsere Tätigkeit zu fordern.
Die Vergütung nach der StBVV ist stets eine Nettovergütung (vgl. § 15 StBVV), der die im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer hinzu zurechnen ist.
Gem. § 16 StBVV hat der Steuerberater einen Anspruch auf Ersatz von Entgelten für Post- & Telekommunikationsdienstleistungen. Dieser Anspruch beträgt 20 % der sich nach der StBVV ergebenen Vergütungen. In derselben Angelegenheit jedoch max. 20 EUR.
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um einen Teil der in der StBVV vorhandenen und geltenden Regelungen. Die Ausführungen sind daher nicht abschließend zu betrachten.
Um Ihnen und uns Klarheit und Transparenz in diesem Thema gewährleisten zu können, schließen wir mit Ihnen als Mandant/Mandantin bei Beginn unserer Geschäftsbeziehung einen Steuerberatungsvertrag.
In diesem Vertrag wird für beide Seite genau festgehalten, wie die Honorargestaltung während des Mandatsverhältnisses erfolgt.
© Steuerkanzlei Andrea Wiegandt • Stand: 07/2025 • Stand der StBVV 01.07.2025 • Änderungen vorbehalten
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